Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 482
Nach Gewicht
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtmäßigkeit von Budgetierungs- und Honorarbegrenzungsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 218
- BSG, 09.12.2004 – B 6 KA 84/03 RVertragsärztliche Vergütung: Rechtmäßigkeit der Begrenzung von Scan- und Sequenzzahlen bei CT- und MRT-Untersuchungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Feststellung eines sonstigen Schadens - Einsatz eines Unterschriftenstempels - Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung - kein bloßer Formfehler - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - keine Anwendung der Ausschlussfrist nach § 106 Abs 3 S 4 SGB 5)Zitiert von 1
- LSG Hessen, 30.11.2016 – L 4 KA 20/14
- LSG NRW, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ERKrankenversicherung - Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Bestimmungsbescheid - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - Drittanfechtung durch Vertragsärzte - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - Anforderungen an die behördliche Abwägung - Einstweiliger Rechtsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LSG NRW, 23.08.2006 – L 11 KA 17/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 17.06.2026 – S 16 KA 88/24
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 3/25 R
- SG Braunschweig, 20.02.2026 – S 26 KR 20/26 ER
482 Entscheidungen zu § 72 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72#abs-1 (1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72#abs-2 (2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72#abs-3 (3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72#abs-4 (4) (weggefallen)